Abmessungen, Aufschrift und Beleuchtung des Taxischildes (siehe Skizze)
Abweichungen bei der Schrifthöhe und der Strichstärke sind nicht zulässig. 2Der Schriftuntergrund muß eine rechteckige Form haben. 3Das Schild kann an den Ecken abgerundet oder in einen Dachaufsetzer eingearbeitet sein; es darf nicht spiegeln. 4Die nach vorn und hinten wirkenden Flächen des Schildes (Schriftuntergrund) können innerhalb der zulässigen Abmessungen von einem Randstreifen in der Farbe der Aufschrift bis zu 20 mm Breite umgeben sein. 5Die Innenbeleuchtung des Schildes darf durch die Aufschrift, durch den Randstreifen sowie nach oben und zur Seite gelbes Dauerlicht abstrahlen, das nicht blenden darf und die lichtdurchlässigen Teile des Schildes gleichmäßig ausleuchten soll. 6Die Leistungsaufnahme der Innenbeleuchtung darf insgesamt nicht mehr als 30 Watt betragen.
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822