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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 1975, 1582 - 1583

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Breite mindestens 250 mm,
  höchstens 520 mm
Höhe mindestens 75 mm,
  höchstens 120 mm
Schrifthöhe mindestens 50 mm,
Strichstärke mindestens 10 mm,
  höchstens 15 mm
Farbe der Aufschrift gelb  
Farbe des Schriftuntergrundes schwarz  
Abmessungen, Aufschrift und Beleuchtung des Taxischildes (siehe Skizze)


Abweichungen bei der Schrifthöhe und der Strichstärke sind nicht zulässig.
3Der Schriftuntergrund muß eine rechteckige Form haben.
4Das Schild kann an den Ecken abgerundet oder in einen Dachaufsetzer eingearbeitet sein; es darf nicht spiegeln.
5Die nach vorn und hinten wirkenden Flächen des Schildes (Schriftuntergrund) können innerhalb der zulässigen Abmessungen von einem Randstreifen in der Farbe der Aufschrift bis zu 20 mm Breite umgeben sein.

6Die Innenbeleuchtung des Schildes darf durch die Aufschrift, durch den Randstreifen sowie nach oben und zur Seite gelbes Dauerlicht abstrahlen, das nicht blenden darf und die lichtdurchlässigen Teile des Schildes gleichmäßig ausleuchten soll.
7Die Leistungsaufnahme der Innenbeleuchtung darf insgesamt nicht mehr als 30 Watt betragen.

(Inhalt: nicht darstellbares Taxischild, Fundstelle: BGBl I 1975, 1583)

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26